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Pflegekinder

Ein Pflegeverhältnis zwischen Erwachsenen und nicht von ihnen geborenen oder gezeugten Kindern entsteht dann, wenn die Kinder zeitweise oder auch dauerhaft unter der Obhut der Erwachsenen stehen. Aus rechtlicher Sicht bleiben die Kinder dabei jedoch — anders als bei der Adoption — Kinder ihrer leiblichen Eltern. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt die Rechte der Pflegeeltern; dort heißt es in §1688, Absatz 1:

Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, so ist die Pflegeperson berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten.

Grundsätzliche Entscheidungen bleiben jedoch in der Hand der leiblichen Eltern. Solche Grundsatzentscheidungen betreffen beispielsweise Anmeldungen zu Schule und Kindergarten, Operationen und auch Impfungen sowie der Wohnort des Kindes. Die Rechte von Pflegeeltern sind also im Vergleich zu denen von Adoptiveltern eingeschränkt. Die Erlaubnis zur Kinderpflege wird im Sozialgesetzbuch (Buch VIII) geregelt.