Werbung
Aktuelle Artikel
Kategorien
- Allgemein (1)
Monatsarchiv
- September 2008 (1)
Favoriten
Social Bookmarks
Adoption Erwachsener
Die Adoption Erwachsener wird beispielsweise dann angestrebt, wenn zwischen Personen bereits ein Eltern/Kind – Verhältnis entstanden ist, das durch die Adoption auch rechtlich herrschen soll. Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt dazu in §1767, Absatz 1:
Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.
Eine sittliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann nicht gegeben, wenn die Adoption vornehmlich dazu dienen soll, einem Menschen aus dem Ausland beispielsweise eine Aufenthaltserlaubnis zu verschaffen. Auch eine vollzogene Adoption muss übrigens nicht zwangsläufig dazu führen, dass der Adoptierte die Aufenthaltserlaubnis erhält. Berücksichtigt bei der Entscheidung, ob ein Adoptionswunsch von potenziellen Adoptiveltern und dem erwachsenen potenziellen Adoptivkind erfüllt wird, ist auch das Wohl eventuell vorhandener leiblicher Kinder der potenziellen Adoptiveltern.
Für die Adoption eines Erwachsenen wendet man sich an das zuständige Vormundschaftsgericht oder beauftragt bestenfalls einen in der Erwachsenenadoption versierten Rechtsanwalt. In die Adoption müssen sowohl der zukünftig Adoptierte als auch der Adoptierende oder die Adoptierenden einwilligen.












