Werbung

Gesetzliches zur Adoption

Geht es um das Thema Adoption in Deutschland, so können unterschiedliche Gesetze greifen; wichtigste Grundlage ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB); die Annahme als Kind wird im Titel 7 des Gesetzwerkes geregelt. Die Paragrafen 1741 bis 1766 betreffen dabei die Adoption Minderjähriger, die Paragrafen 1767 bis 1772 die Annahme Erwachsener als Adoptivkind. Weitere Paragrafen regeln die Vormundschaft. Es würde zu weit führen, hier alle in den Paragrafen aufgelisteten Regelungen aufzulisten; deshalb haben wir in diesem Rahmen einmal nur einige grundsätzliche Dinge zusammengestellt, die die Adoption Minderjähriger betreffen:

Aus Paragraf 1741: “Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht… Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen… Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen… Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen.”

Aus Paragraf 1744: “Die Annahme soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat.”

Aus Paragraf 1754: “Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten.”

Aus Paragraf 1760: “Das Annahmeverhältnis kann auf Antrag vom Vormundschaftsgericht aufgehoben werden, wenn es ohne Antrag des Annehmenden, ohne die Einwilligung des Kindes oder ohne die erforderliche Einwilligung eines Elternteils begründet worden ist.”

Aus Paragraf 1763: “Während der Minderjährigkeit des Kindes kann das Vormundschaftsgericht das Annahmeverhältnis von Amts wegen aufheben, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.”

Alle Paragrafen können Sie in der Onlineversion des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nachlesen, die Sie hier finden:
www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html

Adoptionsvermittlungsgesetz - (AdVermiG)
Detaillierter geregelt als im Bürgerlichen Gesetzbuch ist das Adoptionsverfahren im Adoptionsvermittlungsgesetz; es regelt die Aufgaben und Pflichten von Adoptionsvermittlungsstellen. Als Adoptionsvermittlungsstellen werden Institutionen bezeichnet, die als Mittler zwischen zur Adoption freigegebenen Minderjährigen und an einer Adoption interessierten Erwachsenen fungieren; infrage dafür kommen Jugendämter, Einrichtungen wie die Caritas oder auch Landesjugendämter. Das Adoptionsvermittlungsgesetz dient auch dazu, dem Vermittlungsprozess einen rechtlichen Rahmen zu geben.
www.gesetze-im-internet.de/advermig_1976/index.html

Adoptionswirkungsgesetz
Das Adoptionswirkungsgesetz greift, wenn Sie ein Kind aus dem Ausland adoptieren möchten.
www.gesetze-im-internet.de/adwirkg/index.html

Praktische Schritte auf dem Weg zur Adoption Minderjähriger
Wer gerne ein Kind adoptieren möchte, für den führt der Weg fast immer zum Jugendamt oder zu einer anderen anerkannten Adoptionsvermittlungsstelle. Das ist bei der Adoption von Kindern aus dem Ausland nicht anders als bei der Adoption deutscher Kinder. Bei der Vermittlungsstelle folgt ein Erstgespräch mit dem jeweiligen Vermittler; anschließend werden die potenziellen Adoptiveltern gebeten, diverse Unterlagen bereitzustellen: etwa einen Lebenslauf, Geburtsurkunde, bei verheirateten Paaren die Heiratsurkunde, Gesundheitszeugnis, Gehaltsnachweise. Gleichzeitig bekommt man einen Fragebogen mit, den man ausgefüllt an die Vermittlungsstelle zurückgibt. Mitunter ist auch der Besuch eines Vorbereitungsseminars Pflicht, das die potenziellen Adoptiveltern auf ihre neuen Aufgaben vorbereiten soll. Hier geht es dann um Themen wie etwa mögliche Schwierigkeiten, die bei der Betreuung des Kindes auftreten können.

Sind die Unterlagen beim Jugendamt eingereicht, so werden meist einige Gesprächstermine vereinbart, in denen das Jugendamt sich ein Bild von den potenziellen Adoptiveltern machen möchte. Stets steht auch mindestens ein Besuch eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin der Vermittlungsstelle bei den werdenden Adoptiveltern Zuhause an, durch den der Eindruck des Jugendamtes von den potenziellen Adoptiveltern komplettiert wird. Läuft alles gut, so erklärt das Jugendamt die Adoptionswilligen für geeignet, ein Kind zu adoptieren. Der gesamte Vorgang kann jedoch mehrere Jahre andauern.

Vor der eigentlichen Adoption steht meist jedoch noch eine so genannte Adoptionspflegezeit, in der das Kind im Haushalt seiner eventuell zukünftigen Adoptiveltern lebt, ohne das die Adoption bereits vollzogen wurde (siehe auch: Alternativen/Begriffe zur Adoption). Das Kind muss der Adoption allerdings in jedem Fall, sobald es das 14te Lebensjahr erreicht hat, persönlich zustimmen.